Die Kosten für einen Steuerberater sind gesetzlich geregelt. Hier können Sie die Kosten für die Leistungen eines Steuerberaters online berechnen, wie z.B. Jahresabschluss, Steuererklärung, Buchhaltung usw. Hinweis: Die Steuerberatergebühren heißen offiziell jetzt Steuerberatervergütung und die Steuerberatergebührenverodnung heißt jetzt Steuerberatervergütungsverordnung. Die Steuerberatergebühren gelten für Aufträge, die vor dem 20.12.2012 in Auftrag gegeben worden sind. Bitte beachten Sie daher die Steuerberatervergütungsverordnung für neue Steuerberatungsaufträge.
Die Steuerberatergebühren sind gesetzlich gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV) geregelt. Die Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV) wird vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Steuerberater sind an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden, soweit es um Steuerberatung geht. Steuerberatung bzw. Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bezeichnet. Diese gilt also insbesondere für Tätigkeiten wie
Buchhaltung,
das Erstellen von Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen.
Die Gebührenverordnung gilt nicht für den Bereich der so genannten vereinbaren Tätigkeiten. Für Verfahren vor den Finanzgerichten verweist die Steuerberatergebührenverordnung auf die Gebührenordnung der Rechtsanwälte (RVG). Die relativ komplizierte gesetzliche Regelung macht die Steuerberatergebühren nicht unbedingt transparent.
Die Steuerberatergebührenverordnung kennt folgende Steuerberatergebühren:
Wertgebühr,
Betragsrahmengebühr und
Zeitgebühr.
Pauschalvergütung.
Die Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Rahmen für die Gebühr vor, diese wird im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen vom Steuerberater bestimmt.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus den Gebührenvorschriften für die einzelne Tätigkeit in Verbindung mit § 10 StBGebV. Der Gegenstandswert richtet sich danach in der Regel nach dem steuerlichen
Interesse des Mandanten. Zum Teil gibt es in der SteuerberatergebührenverordnungMindestgegenstandswerte, die bei der Berechnung der Gebühren des Steuerberaters zu Grunde zu legen sind, auch wenn das steuerliche Interesse des Mandanten geringer ist.
Aus den Gebührentabellen A bis E ergibt sich dann unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes und dem vom Steuerberater festgesetzten Gebührensatzes die Höhe der Steuerberatergebühr. Zusätzlich
besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz und Umsatzsteuer.
Weitere Informationen zu den Steuerberatergebühren finden Sie beim Steuerberater Michael Schröder aus Berlin: www.steuerschroeder.de
In Zusammenarbeit mit Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de
Vergütung der Prüfung von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergebührenverordnung Abrechnung von Prüfungen von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) im Einspruchsverfahren:  Tatbestand des § 28 StBGebV („Prüfung von Steuerbescheiden“) erfüllt ist, da dies nach § 40 Abs. 2 StBGebV zu einer ermäßigten Geschäftsgebühr führt.
FG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 20. Mai 2008 · Az. 9 KO 3/07
Gericht:
FG...
Abrechnung von Prüfungen von Bescheiden des Finanzamts nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) im Einspruchsverfahren:  Tatbestand des § 28 StBGebV („Prüfung von Steuerbescheiden“) erfüllt ist, da dies nach § 40 Abs. 2 StBGebV zu einer ermäßigten Geschäftsgebühr führt.
FG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 20. Mai 2008 · Az. 9 KO 3/07
Gericht:
FG Berlin-Brandenburg
Datum:
20. Mai 2008
Aktenzeichen:
9 KO 3/07
Typ:
Beschluss
Fundstelle:
openJur 2012, 8671
Verfahrensgang:
Öffentliches Recht Steuer- und Abgabenrecht
Tatbestand
I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 7. Februar 2005, mit dem die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 392,54 € festgesetzt wurden, und begehrt eine Erhöhung des Betrages.Mit der durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. August 2001 erhobenen, unter dem Aktenzeichen 7 K 6272/01 geführten Klage begehrte der Erinnerungsführer erfolgreich die Aufhebung des Bescheids des Erinnerungsgegners vom 20. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001, mit dem ihm Vollstreckungskosten in Höhe von 3.995,- DM auferlegt worden waren. Durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 2003 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Klageverfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt. Den Wert des Verfahrensgegenstandes setzte das Gericht auf 2.042,61 € (entspricht 3.995,- DM) fest.Für seinen nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag vom 24. September 2003 machte der Erinnerungsführer zu erstattende Kosten in Höhe von 512,57 € - nebst Gerichtskosten von 81,00 € - geltend. Dies beruhte auf folgender, von den Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) ausgehender Berechnung:Geschäftsgebühr Vorverfahren        gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, § 41 StBGebV, 10/10 Gebühr161,00 €Prozessgebühr,        gemäß § 45 StBGebV, §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,        10/10 Gebühr, Kürzung 10 %144,90 €Verhandlungsgebühr        Gemäß § 45 StBGebV, §§ 6 Abs. 1, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO,        8/10 Gebühr, Kürzung 10 %115,92 €Auslagenpauschale  20,00 €Zwischensumme441,82 €Umsatzsteuer (16 %)  70,69 €Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2005 setzte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts Berlin die erstattungsfähigen Kosten auf 392,54 € fest. Die der Festsetzung zugrund liegende Berechnung beruht auf den in Euro-Beträge umgerechneten Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle):Geschäftsgebühr Vorverfahren,        gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, 5,5/10 Gebühr  74,52 €Prozessgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10 %121,94 €Verhandlungsgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10 %121,94 €Postpauschale  20,00 €Umsatzsteuer (16 %)  54,14 €Hiergegen hat der Erstattungsberechtigte am 22. Februar 2005 die vorliegende Erinnerung erhoben, mit der er sich gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages wendet:Soweit mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch für die Verhandlungsgebühr ein Gebührensatz von 10/10 – statt – wie von ihm beantragt – 8/10 – berücksichtigt wurde, hat er sich dem angeschlossen. Auch seinen mit der Erinnerung erhobenen Einwand, dass nicht ersichtlich sei, warum für die Gebühren des Klageverfahren nur 121,94 € angesetzt worden seien, hat er zuletzt nicht mehr aufrechterhalten.Er beruft sich darauf, dass für die Geschäftsgebühr des Vorverfahren die Gebührenermäßigung nach § 41 Abs. 3 Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV – nicht einschlägig sei, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid weder um einen Steuerbescheid noch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 122 AO gehandelt habe. Auch sei der angefochtene Bescheid - entgegen der Ausgangslage bei einem Steuerbescheid - nicht auf Antrag der Bevollmächtigten ergangen. Der Ansatz der vollen Gebühr nach § 41 Abs. 1 StBGebV sei aufgrund des Umfangs, der Schwierigkeit der Tätigkeit, die auch durch die zeitlich verzögerte Bearbeitung durch die Behörde bedingt gewesen sei, gerechtfertigt. Für das Rechtsbehelfsverfahren sei es notwendig gewesen, sich mit dem gesamten Sachverhalt noch einmal auseinanderzusetzen.Über seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag hinausgehend macht der Erinnerungsführer zudem geltend, eine gesonderte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € für die Kosten des Vorverfahren zu berücksichtigen.Der Erinnerungsführer, der zunächst die Erhöhung des Betrages auf 569,38 € begehrte, hat mit Schriftsatz vom 14. November 2007 seine Erinnerung zurückgenommen, soweit diese gegen die Höhe der Gebühren des Klageverfahren gerichtet gewesen ist, so dass er nunmehr die Erhöhung des Kostenfestsetzungsbetrages auf 516,06 € fortverfolgt.Der Erinnerungsgegner hält daran fest, dass für die Berechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens § 41 Abs. 3 StBGebV einschlägig sei, da der Bescheid über die Berechnung der Vollstreckungskosten ein Verwaltungsakt sei und § 28 StBGebV auch bei allen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 AO anzuwenden sei. Die hierdurch bedingte Gebührenermäßigung sei immer gerechtfertigt, da sich aufgrund der Vorkenntnisse des Falles der Arbeitsaufwand des Beraters vermindere.
Gründe
II. Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 hat teilweise Erfolg. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten waren im ausgesprochenen Umfang zu erhöhen.1) Prozess- und Verhandlungsgebühr des Klageverfahrensa) Nach § 47 a Satz 1 StBGebV ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Steuerberatergebührenverordnung - hier durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004, wodurch § 45 StBGebV seither die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/RVG) anordnet - erteilt wurde.Die Klage zum Aktenzeichen 7 K 6272/01 B erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. August 2001, so dass nicht zweifelhaft erscheint, dass der unbedingte Auftrag hierzu vor der Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zum 1. Januar 2002 und der Steuerberatervergütungsverordnung zum 1. Juli 2004 erteilt worden war.Gemäß § 45 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatungsgebührenverordnung) – StBGebV – in der vorliegend maßgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung sind für die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - sinngemäß anzuwenden. Auch für die Bestimmung der maßgeblichen Fassung der Anlage 1 zu § 11 BRAGO ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist, denn die Änderung der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro (KostREuroUG) wird von § 134 BRAGO erfasst (ebenso OLG München, Beschluss vom 16. April 2002 - 11 W 1138/02 - juris).b) Die entstandenen Prozess- und Verhandlungsgebühren hat der Kostenbeamte demnach zutreffend gemäß §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO und gemäß der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung („DM – Tabelle“) berechnet.Danach betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM die volle Gebühr 265 DM = 135,49 €, so dass abzüglich der auch vom Erinnerungsführer vollzogenen Kürzung um 10 % gemäß der Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) die volle Gebühr mit 121,94 € zutreffend berechnet ist. Hiergegen hat sich auch der Erinnerungsführer zuletzt nicht mehr gewandt und erkannt, dass der abweichenden Berechnung seiner Bevollmächtigten mit je 144,90 € unzutreffend die erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Euro-Gebührentabelle zugrunde gelegt wurde.2) Geschäftsgebühr des Vorverfahrensa) Die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für die Vertretung des Erinnerungsführers im Vorverfahren beträgt gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 StBGebV 5 Zehntel bis 10 Zehntel der Gebühr nach Tabelle E. Maßgeblich ist auch hier schon wegen ihrer Entstehung im Jahre 2000 die „DM-Tabelle“ - Anlage 5 Tabelle E, Rechtsbehelfstabelle zur StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 20.08.1998 (BGBl. I 1998, 2377).b) Entgegen der Berechnung des Kostenbeamten ist die Ermäßigung gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV nicht anwendbar. Die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, wonach sich die Geschäftsgebühr auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr ermäßigt, wenn Gebühren nach § 28 StBGebV entstanden sind, ist nicht gegeben. Für den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers ist vor der Erhebung des Einspruchs keine Gebühr nach § 28StBGebV angefallen.Gemäß § 28 StBGebV hat der Steuerberater für die Prüfung eines Steuerbescheides die Zeitgebühr zu erhalten. Nach allgemeiner Ansicht erfasst die Regelung nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide im Sinne des § 155 AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide die in „steuerbescheidähnlicher“ Form ergehen (vgl. Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, 2003, Anm. 2 zu § 28 StBGebV). Auch der Senat geht davon aus, dass der Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 AO beschränkt ist. Bei der vorliegend gebotenen Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 StBGebV die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zu bemessen sind, wenn in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt ist.Aus dem Wortgehalt des § 28 StBGebV, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus der nach § 2 StBGebV gebotenen sinngemäßen Anwendung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass § 28 StBGebV auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar ist (so FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 KO 7104/00 KF, EFG 2001, 858 unter Hinweis auf FG Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, 3 KO 13/98, D-spezial 1998, Nr. 45, 7 und juris).Eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „Steuerbescheides“ im Sinne des § 28 StBGebV auf alle Verwaltungsakte, die nach der Abgabenordnung erlassen werden, lässt der Wortgehalt der gesetzlichen Regelung nicht zu. Von einer zulässigen Wortgehaltsauslegung gedeckt erscheint die Auslegung im Sinne von „steuerlicher Bescheid“, so dass der Anwendungsbereich nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des § 155 AO beschränkt bleibt. Nach Maßgabe der §§ 118 AO sind aber auch sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden zu erlassen – wie etwa der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bescheid über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder z.B. die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen (vgl. hierzu die Anwendung von § 28 StBGebV verneinend FG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1986 - V 70/85, EFG 1986, 625). Diese können nicht als Steuerbescheide, auch nicht bei einer weiten Auslegung dieses Begriffs im Sinne von „steuerliche“ Bescheide subsumiert werden, da sie die Steuerfestsetzung weder unmittelbar noch mittelbar berühren und auch nicht - wie etwa der Haftungsbescheid - akzessorisch mit dem Steuerbescheid verbunden sind.Eine auf alle nach Maßgabe der §§ 118 AO erlassenen Verwaltungsakte ausgedehnte Anwendung des § 28StBGebV würde auch dem hiermit verfolgten gesetzgeberischen Ziel, wie dieses aus der Gesetzesbegründung ersichtlich wird, nicht entsprechen: Danach soll durch die vorgesehene Zeitgebühr der (zusätzliche) zeitliche Aufwand erfasst werden, den der Steuerberater hat, um einen Steuerbescheid zu überprüfen. Er soll die Zeitgebühr für die Bescheidprüfung erhalten, gleichgültig ob er die Steuererklärung, die dem zu prüfenden Bescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt hat oder nicht. Der Ansatz der gesonderten Gebühr sei auch in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Steuerberater die Steuererklärung selbst vorbereitet hat, weil die Prüfung des Bescheids nicht nur einen Vergleich der mit der Veranlagung zu Grunde gelegten Beträge mit den Angaben in der Steuererklärung erfordert, sondern daneben eine Prüfung der Kassenabrechnung der Finanzbehörde einschließlich etwaiger Umbuchungen sowie eine Überprüfung der Vorauszahlungen anhand des im Vorauszahlungszeitraum erzielten Betriebsergebnisses notwendig mache (so die amtliche Begründung zu § 28 StBGebV, zitiert bei Eckert, a. a. O.) Diese Erwägungen des Gesetzgebers belegen, dass die besonderen Anforderungen erfasst werden sollen, die bestehen, wenn eine vom Finanzamt erfolgte Steuerberechnung und -festsetzung zu überprüfen ist. Die Zeitgebühr ist jedoch nicht für die allgemeinen Rechtmäßigkeitsprüfungen vorgesehen, die zu jedem behördlichen Bescheid in Betracht kommen.Diese abweichende Zielrichtung verbietet auch die sinngemäße Anwendung gemäß § 2 StBGebV im vorliegenden Fall. Es besteht kein Bedarf, die vor der Erhebung des Einspruchs gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Zeitgebühr gemäß § 28 StBGebV zu entlohnen. Diese Tätigkeit wird durch die Geschäftsgebühr gemäß § 40, 41StBGebV ausreichend abgedeckt. Ein abweichender Ansatz würde letztlich auch dazu führen, dass die von § 41Abs. 3 StBGebV vorgesehene ermäßigte Gebühr - und nicht die Grundnorm des Absatzes 1 der Bestimmung – regelmäßig für die Berechnung der Kosten des Vorverfahrens maßgeblich wäre, so dass entgegen der gesetzgeberischen Systematik für § 41 Abs. 1 StBGebV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe.c) Ist danach der Gebührenrahmen gemäß § 41 Abs. 1 StBGebV maßgeblich, ist von der Mittelgebühr von 7,5/10 der Geschäftsgebühr auszugehen.Gemäß § 11 StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, hatte der Steuerberater, soweit für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen ist, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des Höchstwertes der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren wäre nur dann ermessensgerecht, wenn die Streitsache tatsächlich und/oder rechtlich schwierig gelagert war, ein umfangreiches Tätigwerden des Bevollmächtigten erforderte und/oder der jeweiligen Streitentscheidung eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Beteiligten zukommt.Die vorliegenden Verfahrensakten lassen einen solchen über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten nicht erkennen. Im Verwaltungsvorverfahren waren lediglich die eineinhalbseitige Einspruchsschrift vom 18. Dezember 2000 und ein weiterer kurzer Schriftsatz vom 26. Januar 2001 zu fertigen. Auch erstrecken sich die Ausführungen weitgehend auf die Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufes, aus dem der rechtliche Einwand der Unangemessenheit der Vollstreckungsmaßnahme abgeleitet wurde. Die Erörterung einer schwierigen Sach- oder Rechtslage war nicht gefordert. Unzutreffend ist auch der klägerische Einwand, ein besonderer Arbeitsaufwand sei für den Bevollmächtigen aufgrund der unangemessenen zeitlichen Verzögerung des Einspruchsverfahrens durch den Erinnerungsführer entstanden: Der am 19. Dezember 2000 eingegangene Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 beschieden, ohne dass der Bevollmächtigte nach seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2001 erneut hätte tätig werden müssen.d) Gemäß Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV - in der vorliegend maßgeblichen Fassung betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM eine volle Gebühr 265 DM (135,49 €), danach die 7,5/10 Mittelgebühr 198,75 DM = 101,62 €.Die Kostenfestsetzung war um die Differenz aus dem festgesetzten Betrag von 74,52 € und der tatsächlich zulässig berechneten 7,5/10 Gebühr von 101,62 € (Differenz 27,10 €) nebst der auf den Erhöhungsbetrag entfallenden 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 4,34 €, damit um 31,44 € zu erhöhen.e) Zudem ist die erst im Erinnerungsverfahren geltend gemachte Auslagenpauschale bei den Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Diese ist jedoch nicht mit 20,00 € zu berechnen. Der Pauschsatz gemäß § 16StBGebV ist mit 15 vom Hundert der Gebühren bzw. max. 20,00 € zu berücksichtigen, somit vorliegend nur in Höhe des Betrages von 15,24 € = 15 % der Geschäftsgebühr in Höhe von 101,62 €. Die Kostenfestsetzung war um diesen Betrag nebst der hierauf entfallenden 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 2,44 € um weitere 17,68 € zu erhöhen.Insgesamt war somit eine Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten von 49,12 € vorzunehmen.3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) Die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verord-
nungen", in der in Artikel 5 auch die Novellierung der Steuerberater
gebührenverordnung, künftig Steuerberatervergütungsverordnung
(StBW), enthalten ist, ist in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes (Nr. 59,
Teil I, Seite 2637 ff.) vom 19. Dezember 2012 veröffentlicht worden. Die
Neuerungen können ab dem Tag nach der VerkÃ...
Die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verord-
nungen", in der in Artikel 5 auch die Novellierung der Steuerberatergebührenverordnung, künftig Steuerberatervergütungsverordnung
(StBW), enthalten ist, ist in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes (Nr. 59,
Teil I, Seite 2637 ff.) vom 19. Dezember 2012 veröffentlicht worden. Die
Neuerungen können ab dem Tag nach der Verkündung, mithin ab dem
20. Dezember 2012, angewendet werden. Hierbei ist jedoch die Über-
gangsvorschrift des § 47a StBW zu beachten.
Demnach ist die Steuerberatervergütungsverordnung dann anzuwenden,
wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit, die abgerechnet
werden soll, nach dem 19. Dezember 2012 erteilt wurde.